Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Angebote, Lieferverträge und sonstige Leistungen.
  2. Etwaige entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit verbindlich, als sie von der Geschäftsleitung schriftlich anerkannt werden; nicht ausreichend ist die schriftliche Anerkennung durch unsere Mitarbeiter.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen, als auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus diesem Kaufvertrag an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  6. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten unsere Bedingungen als ausschließlich vereinbart.



II. Angebote, Annahme und Lieferung
  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.
  2. Soweit uns schriftliche Bestellungen zugehen, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist es stets erforderlich, dass wir eine schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) gegenüber unserem Kunden abgeben. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter sind zunächst nicht bindend.
  3. Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Nichterteilung einer Exportgenehmigung, Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Fertigungs- und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist.
  5. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3 genannten Gründen ganz oder teilweise ohne Verschulden unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
  6. Von der Behinderung nach Ziffer 3 und der Unmöglichkeit nach Ziffer 5 werden wir den Käufer umgehend schriftlich verständigen.
  7. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so haften wir für den beim Käufer hierdurch entstehenden nachgewiesenen Schaden maximal pro vollendeter Kalenderwoche in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der nichtrechtzeitigen Fertigstellung noch zur Lieferung gehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, insgesamt begrenzt auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der einem zweckdienlichem Gebrauch nicht zugeführt werden konnte.
  8. Das Recht des Käufers wegen des Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass uns der Käufer nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessene Nachfrist ist eine solche bis zu 60 Tagen anzusehen. In jedem Fall ersetzen wir nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist der Höhe nach auf 20 % des Lieferwertes begrenzt, es sei denn der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
  9. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
  10. Zu für den Käufer zumutbaren Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.



III. Preise
  1. Die Preise richten sich nach den, am Tage der Lieferung geltenden Preise, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Hinzuzurechnen ist die am Tag der Lieferung bzw. Rechnungsstellung geltende, in gesetzlicher Höhe vorgeschriebene Umsatzsteuer.
  2. Die Preise verstehen sich ab Heilbronn ohne Verpackung.
  3. Verpackung und Versandkosten sowie Nebenleistungen, die wir auf Wunsch des Käufers erbringen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Sofern der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Käufer.



IV. Zahlung
  1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sowie der Preis für die Nebenleistungen mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit den Käufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.Bei vereinbarten Zahlungszielen oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen, insbesondere wenn der Käufer mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem konkreten Kaufvertrag beruht.



V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und die Kaufsache auf eigene Kosten zu versichern.
  2. Be- und Verarbeitung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Die verarbeitete Ware unterliegt dann dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Auch die hier entstehenden Miteigentumsrechte unterliegen dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1.
  3. Der Käufer ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Der Käufer tritt uns jetzt bereits alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inklusive Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben.
  4. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware, mindestens aber in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen. Dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhen auf dem konkreten Kaufvertrag, zur unverzüglichen Herausgabe des Kaufgegenstandes verpflichtet. Wurde die Vorbehaltsware herausgegeben, können wir nach Androhung mit einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten.
  6. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
  7. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
  8. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Käufer.



VI. Verpackung und Versand
  1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Kosten trägt der Käufer.
  2. Sonderverpackung, Innenverpackung, Kisten- und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Gebühren für Mietbehälter werden gesondert berechnet.
  4. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.



VII. Gefahrenübergang
  1. Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versenden wir auch aufgrund besonderer Vereinbarung frachtfrei, so ist das Abladen Sache des Käufers.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.



VIII. Mängelhaftung und Schadenersatz
  1. Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Unterlässt der Käufer diese Anzeigen, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Von der Anzeigeverpflichtung sind auch Minder- und Falschlieferungen umfasst. Auch diese sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
  4. Die Mängelansprüche i. S. d. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware.
  5. Bei von uns nicht hergestellten Waren sind wir berechtigt, den Käufer die uns dem Lieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Käufer abzutreten. Der Käufer wird diese Abtretung annehmen und lediglich dann auf uns mit Ansprüchen zukommen, soweit die abgetretenen Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  6. Die Ansprüche des Käufers sind nach Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
  8. Erweisen sich die behaupteten Mängel als unberechtigt, so trägt der Käufer die hierdurch entstandenen Kosten.
  9. Eine Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
  10. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht bei Eingriffen oder Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite, die für diese Zustände verantwortlich sind. Ferner dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, oder außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstanden sind. Ferner entfällt das Recht dann, wenn der Käufer unserer Aufforderung, die beanstandeten Gegenstände umgehend zurückzusenden nicht nachkommt.
  11. Eine Gewährleistung für verfahrenstechnische Funktionen übernehmen wir nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
  12. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte, Übereignung und Anwendung bzw. Einsatz des Kaufgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
  13. Den Käufer trifft von Anfang an die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
  14. Nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaus der gelieferten Ware können Mängelrügen nur noch erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits vor Verarbeitung oder Einbau der von uns gelieferten Ware anhaftete.



IX. Ausfuhrbestimmungen
  1. Der Käufer wird für den Fall des Exportes der Produkte die deutschen und ggf. die Ausfuhrbestimmungen des Herstellungs- und Ziellandes beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes deutsche und ggf. die Ausfuhrbedingungen der beteiligten Länder gelten.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Erteilung einer (Import-) bzw. Exportgenehmigung erforderlichen Angaben bereits mit der Bestellung aufzugeben.
  3. Eine Verantwortlichkeit in diesem Zusammenhang übernehmen wir nicht. Der Käufer hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass die zu beachtenden Bedingungen eingehalten werden.



X. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt weitergeleitet, haftet der Kunde für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.


XI. Sonstige Schadenersatzansprüche / Haftungsbegrenzung
  1. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf eine leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung, die nicht zu einer Gefährdung des Vertragszweckes führt, zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eingetretene Schaden durch eine Versicherung des Käufers abgedeckt ist.
  2. Unabhängig vom Grund unserer Inanspruchnahme ist unsere Ersatzpflicht auf Sach- und Personenschäden beschränkt.
  3. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise zu erwarten sind.
  4. Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels i. S. d. VIII verjähren nach zwölf Monaten ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  6. Vorliegende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (§§ 1, 4 ProdHaftG).
  7. Unserem Kunden ist bekannt, dass wir die Ware unter anderem aus dem Ausland, insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. Aus diesem Grund ist auch bekannt, dass von Fall zu Fall Exportschwierigkeiten von Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika heraus bestehen können. Sollten solche Exportschwierigkeiten dazu führen, dass wir die Ware, die der Kunde bestellt hat nicht erhalten, sind wir hierfür nicht haftbar. Uns steht in diesem Fall nach Ausschöpfung unserer Möglichkeiten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen.
  8. Wir haften dem Käufer nicht dafür, dass die gelieferte Ware frei von (Schutz-)Rechten Dritter ist. Soweit an der zu liefernden Ware Patent-/Gebrauchs-, Geschmacksmusterrechte oder ähnliche Rechte Dritter bestehen, leisten wir für eine entsprechende Freiheit von solchen Rechten dem Käufer gegenüber keine Gewähr. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
    Wir unterliegen keiner Überprüfungsverpflichtung bezüglich solcher Rechte.



XII. Warenkennzeichnung, Patentgarantie

Eine Veränderung der Waren, eine Entfernung der Gerätenummern bzw. Typenschilder sowie jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sonderzeugnis handelt, sind unzulässig.


XIII. Sonstiges
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns aus dem Vertragsverhältnis dem Käufer gegenüber treffenden Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur Gewährleistung, ist der Sitz unserer Firma.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Wechselstreitigkeiten und Scheckstreitigkeiten – ist der Sitz unserer Firma. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


GLOBES Elektronik GmbH & Co KG
Stand: Oktober 2010

Aufgrund von gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und ggf. des jeweiligen Herstellungslandes ist der Export der von uns gelieferten Waren grundsätzlich genehmigungspflichtig.